Samstag, 16. November 2013

Die Schuldverschreibungen sind durch nachrangige Grundschulden auf Immobilien in Deutschland besichert, soweit diese u. a. mit dem Anleihenkapital finanziert wurden. Es bestehen vorrangige Grundschulden zu Gunsten der Darlehensgeber,

2. Risikofaktoren in Bezug auf die Wertpapiere
2.1. R isiken von Inhaberschuldverschreibungen im Allgemeinen sowie speziell der
Emittentin
Der Zeichner von Inhaberschuldverschreibungen der Emittentin wird Gläubiger der Gesellschaft.
Als Gläubiger der Gesellschaft
trägt er das Risiko, dass sich das Investment anders
entwickelt als ursprünglich erwartet. Die Höhe der jährlichen
Ausschüttungen sowie die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals am Ende der Laufzeit bzw. bei Kündigung der Inhaberschuldverschreibungen
hängen stark von der Bonität der Gesellschaft ab und werden nicht garantiert.
Im Extremfall, zum Beispiel im Falle der Insolvenz der Emittentin kann das Investment daher einen teilweisen oder vollständigen
Verlust einzelner oder aller Ausschüttungen, Nachzahlungen sowie des gesamten Anlagebetrages zur Folge haben.
Die Schuldverschreibungen sind durch nachrangige Grundschulden auf Immobilien in Deutschland besichert, soweit diese
u. a. mit dem Anleihenkapital finanziert wurden. Es bestehen vorrangige Grundschulden zu Gunsten der Darlehensgeber,

mit denen die Darlehen der Kreditinstitute gesichert sind. Sollte die Emittentin ihren Verpflichtungen aus den durch die
Grundschulden besicherten Kreditverhältnissen mit den Kreditinstituten nicht ordnungsgemäß erfüllen und die Kreditinstitute
deswegen aus der ihr zustehenden erstrangigen Grundschulden die Zwangsvollstreckung in den Immobilien betreiben,
stünde ein Erlös aus einer eventuellen Zwangsversteigerung der Immobilien vorrangig den Kreditinstituten und erst danach
den Anleihegläubigern zu.
Auch im Falle nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen und darauf beruhender
Verwertung der zu Gunsten der Anleihegläubiger bestehenden nachrangigen Grundschulden und im Falle einer
Insolvenz der Emittentin stünde den Anleihegläubigern lediglich der Teil des Verwertungserlöses für die Immobilien zu, der
die mit den erstrangigen Grundschulden gesicherten Darlehensforderungen der Kreditinstitute übersteigt.
Der den Anleihegläubigern zustehende Teil des Verwertungserlöses könnte zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen
der Anleihegläubiger nicht ausreichen. Zudem könnten die Verwertungsmöglichkeiten der nachrangigen Grundschulden
allein durch den Umstand, dass vorrangige Grundschulden bestehen, faktisch eingeschränkt sein.

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