Freitag, 15. Februar 2013

etwas älter: Seien Sie versichert, dass ich für die Hypothekengläubiger kämpfe. Der Aufsichtsrat steht Gott sei Dank hinter mir.


Sehr geehrter Herr xx,

leider sind der Gebhard Real Estate AG die erwarteten Erlöse aus dem Anteilsverkauf "Pasinger Hofgärten in München" noch nicht zugeflossen. Wir arbeiten jedoch an einer sehr kurzfristen Zwischenlösung, da die Kaufpreise auf einem Treuhandkonto liegen, aber die Voraussetzungen zur Freigabe noch nicht vorliegen. Hoffen sehr, die Zinsen innerhalb der nächsten 8-14 Tage über die Zwischenlösung ausschütten zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ergänzende Informationen: Der Verkauf der Immobilie (Share Deal) hat mit Urkunde vom 02.12.2011, UR-NR E 2971/2011 stattgefunden. Der Kaufpreis wurde von der "Pasinger Hofgärten Fonds GmbH & Co. KG" (KGAL) nach den entsprechenden Umschreibungen und Voraussetzungen gemäß Vertrag auch vollständig auf das Treuhandkonto gezahlt.

Ein Teilkaufpreis ist nach wie vor gesperrt, da ein Rechtsstreit mit dem GU, Firma IMTECH noch nicht beendet ist. Im Mai 2012 wurde vor dem Gericht in München ein Vergleich ausgehandelt, den IMTECH jedoch am letzten der Widerspruchsfrist überraschend widerrufen hat. Es wird um die Beseitigung von IMTECH anerkannten aber noch nicht beseitigten Mängel gestritten. Die Parteien sind jetzt aber wieder im Gespräch und liegen derzeit noch um T€ 250 auseinander. Wenn in den nächsten Tagen/Wochen Einigung erzielt wird, werden rd. € 5 Mio. zur Zahlung frei.

Voraussichtlich nächste Woche werden wir eine Immobilie aus der Gebhard Real Estate - Gruppe notariell zum Verkaufspreis von € 3 Mio. in Landshut (Bayern) veräußern können (bespreche heute mit dem Notar den Kaufvertragsentwurf). Hieraus werden wir eine freie Liquidität von über 1 Mio. € erzielen können. Da auf dieser Immobilie keine Bankbelastungen mehr liegen, sondern Mittel des Hauptaktionärs in Höhe von rd. € 2 Mio., werden wir versuchen, weitere freie Mittel zu erhalten, um zukünftige Engpässe zu vermeiden.

Seien Sie versichert, dass ich für die Hypothekengläubiger kämpfe. Der Aufsichtsrat steht Gott sei Dank hinter mir.

Mit freundlichen Grüßen

GEBHARD Real Estate AG
Kurfürstendamm 38-39
10719 Berlin

Hans-Peter Eger
Vorstandsvorsitzender
 

Donnerstag, 14. Februar 2013

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die einzigen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, die grundsätzlich auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich sind. Dies gilt jedoch nur für solche Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben; für die in der Regel also im Grundbuch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast eingetragen ist


Zwangsverwaltung

Sequestration ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Siehe auch Sequestrierung.
Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.
Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt. Es handelt sich um eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung (im Gegensatz zur Gesamtvollstreckung (Insolvenz)). Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die einzigen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, die grundsätzlich auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich sind. Dies gilt jedoch nur für solche Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben; für die in der Regel also im Grundbuch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast eingetragen ist.
Es ist eine der Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem (bebaute und unbebaute)GrundstückeErbbaurechte und mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile (Wohnungseigentum).
Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, etwaige Mieten oder Pachten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.
Decken die Einnahmen nicht die für die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Ausgaben, hat der betreibende Gläubiger Vorschüsse zum Ausgleich zu leisten. Andernfalls wird die Zwangsverwaltung eingestellt.
Soweit der Schuldner im Objekt wohnt, sind ihm im Rahmen der Zwangsverwaltung gemäß § 149 ZVG die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Dies gilt allerdings nur, soweit der Schuldner auch bereit ist, die Nebenkosten des Objekts zu bezahlen. Ist eine Gefährdung des Objekts zu befürchten oder zahlt der Schuldner auch nach Zahlungsaufforderung durch den Zwangsverwalter nicht, so kann dieser den Schuldner und dessen Familienangehörige bereits aus dem Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts mittels eines Gerichtsvollziehers räumen lassen. Das Vollstreckungsgericht hat zuvor jedoch über einen entsprechenden Antrag des Zwangsverwalters nach § 149 Abs. 2 ZVG zu entscheiden und den Schuldner auch anzuhören, soweit nicht Gefahr in Verzug ist.
Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (MietePacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verteilt. Dies geschieht grundsätzlich auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes (§ 156 Abs. 2, § 157 ZVG). Bestimmte laufende Beträge zahlt der Zwangsverwalter ohne Teilungsplan, insbesondere die laufenden Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 - Rangklasse 0) und die laufenden öffentlichen Lasten (§ 155 Abs. 2, § 156 Abs.  Satz 1 ZVG - Rangklasse 3). Dies gilt grundsätzlich auch für die Forderungen der Wohnungseigentümer (§ 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[1] Die Zahlungen - auch auf Grund des Teilungsplans - nimmt der gerichtlich bestellte und überwachte Zwangsverwalter eigenverantwortlich vor - unter Beachtung der gesetzlich bestimmten Rangfolge (§ 155Abs. 1, § 10 Abs. 1 ZVG - Rangklasse 1 bis 5, wobei Kapitalzahlung - Klasse 5 - nur in einem gesonderten Termin erfolgen darf - § 158 ZVG).
Gläubiger können zur gleichen Zeit Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreiben. Meist erst nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung in der Versteigerung wird die Zwangsverwaltung aufgehoben. Im Zeitraum zwischen Zuschlag und Aufhebung der Zwangsverwaltung (meist nach Rechtskraft des Zuschlags) verwaltet der Zwangsverwalter weiter - hierbei hat der Zwangsverwalter sowohl die Interessen des neuen Eigentümers zu beachten, als auch die des Gläubigers: denn es ist immer noch dieselbe Zwangsverwaltung auf Antrag des Gläubigers, der Gläubiger muss für die Vergütung für diesen Zeitraum einstehen. Nach Aufhebung wegen Zuschlags rechnet der Zwangsverwalter mit dem neuen Eigentümer ("Ersteher") ab; dies erfolgt durch eine sogenannte Ersteherabrechnung, die der Verwalter dem Ersteher vorlegt und dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis gibt. Auch bei Rücknahme der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger endet das Zwangsverwaltungsverfahren erst mit dem Aufhebungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts.[2]

das sind die wohl jetzt geltenden Terms der DE000A0LDY81


GEBHARD REAL ESTATE AG

BERLIN

EINLADUNG ZUR ZWEITEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNG

durch die

Gebhard Real Estate AG
mit dem Sitz in Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
in Abteilung B unter der Nummer 101431B

betreffend die

Inhaberschuldverschreibung (nachrangige Hypothekenanleihe)
über nominal EUR 12.500.000,00, mit Zinsen jährlich und 7 Jahren Laufzeit vom 01.01.2007
bis 31.12.2013, Wertpapierkennnummer A0LDY8 (ISIN DE000A0LDY81)

(nachfolgend "Inhaberschuldverschreibung")
Wir laden sämtliche Inhaber der vorbezeichneten Inhaberschuldverschreibung zu der

am 08. August 2011 um 11:00 Uhr

in den Räumen des NH Hotel Kurfürstendamm
Grolmannstraße 41-43, D-10623 Berlin (Seitenstraße des Kurfürstendamm)

stattfindenden zweiten Gläubigerversammlung ein.
Die Gebhard Real Estate Hält weiterhin das unter Tagesordnungspunkt 2 dargestellte Angebot an die Inhaber der Inhaberschuldverschreibung, welches auch bereits am 29. und 30.06.2011 ordnungsgemäß veröffentlicht war, aufrecht.
Auf der ersten Gläubigerversammlung kam in Bezug auf das unter Tagesordnungspunkt 2 dargestellte Angebot ein Beschluss nicht wirksam zu Stande, da zwar die erforderliche Mehrheit der Stimmen gemäß $ 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 53 des Gesetzes vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) geändert wurde (nachfolgend abgekürzt"SchuldVG") in Höhe von mindestens 75 % erreicht wurde, nicht jedoch die ebenfalls erforderliche Kapitalmehrheit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SchuldVG in Höhe von mindestens EUR 6.250.000.
Daraufhin beschloss die Gläubigerversammlung eine zweite Gläubigerversammlung zur weiteren Beschlussfassung einzuberufen.
Diese zweite Gläubigerversammlung kann einen Beschluss zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 dargestellten Angebot nun mit der Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf den von dieser Mehrheit repräsentierten Anteil am Kapital der Anleihe fassen (§ 11 Abs. 5 SchuldVG)

Tagesordnung
der zweiten Gläubigerversammlung

1. Beschlussfassung über den Vorsitz in der Versammlung und die Abstimmungsmodalitäten
Die Gebhard Real Estate AG schlägt vor, nach Eröffnung der Gläubigerversammlung Herrn Bernhard Groth zum Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu bestimmen. Die Abstimmung wird öffentlich durch Handaufhebung durchgeführt.
Daneben schlägt die Gebhard Real Estate AG vor Folgendes zu beschließen:
"Der Versammlungsleiter wird hiermit ermächtigt, die in der Versammlung geltenden Abstimmungsmodalitäten festzulegen. Die Abstimmung wird öffentlich durch Handaufhebung durchgeführt."
2. Beschlussfassung über Stundung der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung, Änderung des Zinslaufes, Änderung des Nominalzinssatzes und Änderung der Anleihebedingungen
Die Inhaberschuldverschreibung (Tranche 2) in Höhe von nominal EUR 12.500.000,00 hat eine Laufzeit bis 31.12.2013 und ist gemäß § 3 lit. a) der Anleihebedingungen innerhalb einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen nach Ende der Laufzeit zurückzuzahlen.
Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation in den letzten Jahren könnten Verzögerungen in der Verwertung des mit der Inhaberschuldverschreibung finanzierten Immobilienportfolios eintreten. Zur Vermeidung des Risikos diese nach Ablauf der Bearbeitungszeit nicht zurückzahlen zu können und zur Verbesserung der laufenden und zukünftigen Liquidität, schlägt die Gebhard Real Estate AG bereits jetzt eine Stundung der Forderungen auf Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung vor, verbunden mit einer Veränderung der Verzinsungsbedingungen. Weiter schlägt die Gebhard Real Estate AG vor, bei halbjährlicher Zinszahlung – erstmals zum 31.12.2011 - eine Mindestverzinsung von 3,5% p.a. zu zahlen. Soweit die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, wird vorgeschlagen einen Besserungszuschlag von zusätzlich 4,75% p.a. zur jährlichen Mindestverzinsung zu zahlen, sodass die Gesamtverzinsung bis zu 8,25% p.a. betragen kann.
Die Gebhard Real Estate AG schlägt den Gläubigern der Anleihe zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen und unter Wahrung der Voraussetzungen des § 11 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 53 des Gesetzes vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) geändert wurde (nachfolgend abgekürzt "SchuldVG") vor, durch folgenden Beschluss die Anleihebedingungen vom 12. Dezember 2006 der Inhaberschuldverschreibung der Gebhard Real Estate AG, Berlin, Bundesrepublik Deutschland, im Gesamtnennbetrag von EUR 12,5 Mio. gemäß den Voraussetzungen des § 11 SchuldVG wie folgt zu ändern:
2.1 Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibung, Stundung
Die am 01.01.2007 beginnende und ursprünglich am 31.12.2013 endende Laufzeit der Inhaberschuldverschreibung wir um 24 Monate bis zum31.12.2015 verlängert.
2.2 Nominalzinssatz
Die nominale Gesamtverzinsung der Inhaberschuldverschreibung bleibt unverändert bei 8,25% p.a. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 setzt sich die Gesamtverzinsung aus einer Mindestverzinsung von 3,5% p.a. und einem Besserungszuschlag von 4,75% p. a. zusammen. Der Besserungszuschlag wird nur gezahlt, wenn der Gebhard Real Estate AG die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Wird der Besserungszuschlag nicht gezahlt, so ist der fehlende Betrag in den folgenden Zinszahlungsperioden nachzuzahlen, wenn die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Nachzahlungsverpflichtung besteht nur während der Laufzeit der Inhaberschuldverschreibungen.
2.3 Zinslauf und Zinszahlung
Der Zinslauf der Inhaberschuldverschreibung verlängert sich um den Stundungszeitraum und endet nunmehr am 31.12.2015. Die Höhe der Verzinsung ändert sich dabei auf die Mindestverzinsung von 3,5% p.a. und dem bedingten Besserungszuschlag von 4,75% p.a.. Die Zinszahlungen erfolgen halbjährlich, erstmals zum 31.12.2011.
2.4 Änderung der Anleihebedingungen
§ 2 lit. a) der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert (Änderung in Fettdruck)
"Die Inhaberschuldverschreibung wird in Höhe ihres Nennbetrags vom 01.07.2011 an (einschließlich) ("Ausgabebetrag") jährlich Tranche 2 mit maximal 8,25% p.a. verzinst. Die Maximalverzinsung der Tranche 2 setzt sich zusammen aus einer Mindestverzinsung von 3,5% p.a. und einem bedingten Besserungszuschlag von 4,75% p.a. Der bedingte Besserungszuschlag ist nur zu zahlen, wenn der Anleiheschuldnerin die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Wird der Besserungszuschlag nicht gezahlt, so ist der fehlende Betrag in den folgenden Zinszahlungsperioden nachzuzahlen, wenn die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Nachzahlungsverpflichtung besteht nur während der Laufzeit der Inhaberschuldverschreibungen.“
§ 2 lit. b) der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert (Änderung in Fettdruck)
"Die Zinsen werden halbjährlich berechnet und sind nachträglich am 31.12. und 30.06. eines jeden Jahres, erstmals wieder zum 31.12.2011 fällig. Die Zinsen für das II. Quartal 2011 werden zum 31.12.2011 fällig."
§ 2 lit. c) der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert (Änderung in Fettdruck)
"Der Zinslauf der Inhaberschuldverschreibung beginnt für beide Tranchen am 01.01.2007 und endet für die Tranche 1 mit Ablauf des 30.06.2010 und für die Tranche 2 mit Ablauf des 31.12.2015."
§ 3 lit. a) Satz 1 der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert (Änderungen in Fettdruck)
"a) Laufzeit und Fälligkeit
Die Laufzeit der Inhaberschuldverschreibung der Tranche 2 endet am 31.12.2015 (Fälligkeitstag)."
§ 3 lit. b) der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert (Änderung in Fettdruck)
"Die Anleiheschuldnerin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen sind berechtigt, jederzeit Inhaberschuldverschreibungen am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Die Anleiheschuldnerin kann ferner die Inhaberschuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig kündigen und vollständig vom Markt nehmen."
2.5 Fortgeltung der Anleihebedingungen im Übrigen
Die übrigen Bestimmungen der Inhaberschuldverschreibungen bleiben unverändert.
3. Teilnahmebedingungen:
Teilnahmeberechtigt ist jeder Gläubiger einer Teilschuldverschreibung (Inhaberschuldverschreibung). Stimmberechtigt sind diejenigen Gläubiger, die ihre Teilschuldverschreibung (Inhaberschuldverschreibung) spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei der Bundesbank, bei einem deutschen Notar oder bei einer anderen durch die Landesregierung für geeignet erklärten Stelle als Hinterlegungsstelle hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Gläubigerversammlung dort belassen. Im Fall der Hinterlegung bei einer der vorgenannten Stellen ist die von diesen auszustellende Bescheinigung über die Hinterlegung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu Beginn der Gläubigerversammlung vorzulegen.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Teilschuldverschreibungen (Inhaberschuldverschreibungen) mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle (Bankhaus Gebr. Martin AG, Kirchstraße 35, 73033 Göppingen) für sie bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Versammlung gesperrt gehalten werden. Die von den Kreditinstituten auszustellenden Bescheinigungen ("Sperr-Bescheinigungen") über diese erfolgte Hinterlegung ist ebenfalls in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu Beginn der Gläubigerversammlung vorzulegen.
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist schriftliche Form (Vorlage des Originals, kein Fax, keine pdf.-Datei) erforderlich und genügend.
Die Gebhard Real Estate AG bietet den Gläubigern an, sich entsprechend ihren Weisungen durch die von der Gebhard Real Estate AG benannten Stimmrechtsvertreter:
Frau Dr. Angelika Engel
in der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Gläubiger erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Formulare, die zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, sind bei der Gebhard Real Estate AG,
Frau Christiana Marufke, Kurfürstendamm 38-39, D-10719 Berlin, Tel.: +49-30-34 35 29 80, Fax +49-30-34 35 29 828, email info@gebhardrealestate.de
erhältlich. Die schriftliche Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens zum Ablauf des 06.08.2011 (24:00 Uhr MEZ) beim Stimmrechtsvertreter der Gebhard Real Estate AG unter der vorgenannten Adresse eingehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegen, nicht stimmberechtigt sind.

Wo gibts die Zahlungsausfallbenachrichtigung......


Zuständig ? Frau Nikesch - Zahlstellenabteilung

Impressum

Bankhaus Gebr. Martin AG
Kirchstraße 35, D-73033 Göppingen
Postfach 845, D-73008 Göppingen
Telefon: +49-7161-6714-0
Telefax: +49-7161-979710
Bankleitzahl 610 300 00

der Dreh- und Angelpunkt für uns Bondholder wenns ernst wir ?


a n l a g e t r e u h a n d v e r t r a g
TREUHANDVERTRAG

zwischen

Gebhard & Co Immobilien Investment AG
Kurfürstendamm 38-39,10719 Berlin

und

TREUKANZLEI Steuerberatungsgesellschafl rnbH
Ismaninger Straße 102,81675 München

- nachstehend „Emittentin"
- nachstehend .Treuhänder*

PRÄAMBEL

Die Emittentin begibt für eine Anleihe auf den Inhaber lautende, untereinander
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 20.000.000.-,
aufgeteilt in zwei Tranchen zu EUR 5.000.000,- mit einer Laufzeit vom 01,01.2007 bis
31.12.2009. und zu EUR 15.000.000,- mit einer Laufzeit vom 01.01.2007 bis 31 12.2013.
Grundlage der Anleihe sind die in Anlage 1 beschriebenen Anleihebedingungen, die
gleichzeitig wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind.

Als Sicherheit bestellt die Emittentin im Außenverhältnis für den Treuhänder nachrangige
Grundschulen an in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Immobilien, die erworben
werden von der Emittentin bzw. einer Beteiligungsgesellschaft der Emittentin, soweit zur
Finanzierung AnleihekapitaJ eingesetzt wird. Die Emittentin wird den Erwerb der Grundstücke
überwiegend durch Bankkredite finanzieren, die durch erstrangige Grundschulden zu sichern
sind, Die Grundschulden, die im Außenverhältnis für den Treuhänder bestellt werden, stehen
jeweils im Rang unmittelbar hinter den Sicherheiten für Kreditinstitute (nachrangig),
Im Innenverhältnis nimmt der Treuhänder die Rechte aus den im Außenvertiältnis für ihn
bestellten Grundschulden ausschließlich zugunsten der Inhaber der
Teilschuldverschreibungen (Anleihegläubiger) wahr,
Dies vorausgesctiickt, schließen die Parteien folgende Vereinbarung,

wie erreiche ich einen kompetenten Vertreter von Gebhard

Herr Hiller, Vorstand unter

030 343 529 821

sehen wir uns in Berlin.....


§ 15 Verschiedenes
Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der
Anleihegläubiger, der Anleiheschuldnerin und der Zahlstelle bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen ist der Sitz der Anleiheschuldnerin.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und der Anleiheschuldnerin
ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Anleiheschuldnerin.

der Treuhänder


TREUKANZLEI Steuerberatungsgesellschaft mbH

Ismaninger Str. 102
81675 München
Telefon+49/89/9984850


*22. März 1955

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten
Tübingen, Freiburg und Université Paris II Assas

Studienaufenthalte an der London School of Economics, London und an der
University of Pennsylvania,USA

Rechtsreferendariat in Hamburg, San Francisco und Los Angeles

1984Zulassung zum Rechtsanwalt
1984 – 1985Praktikum bei der EU Kommission Generaldirektion Wettbewerb, Brüssel
1985 – 1987Internationale Steuerberatung bei TREUVERKEHR AG
(heute KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft AG)
1987 – 1989Rechtsanwalt bei einer Frankfurter Rechts- und Steuerberatungskanzlei
1989Zulassung zum Steuerberater
1989Gründung der TREUKANZLEI

Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.

Aufsichtsrat der CharlesBernd AG, München

Kassenprüfer des Förderverein Lenbachhaus e.V., München

Veröffentlichungen in Tax Planning International Review, London

eine schriftliche Bestätigung der Zahlstelle, welche Zins- und/oder Kapitalszahlung in welcher Höhe nicht erfolgt ist (zusammen die „Zahlungsausfallbenachrichtigung“); und


§ 10 Besicherung der Anleihe
Die Besicherung der Anleihe erfolgt durch die Bestellung nachrangiger Grundpfandrechte an den in Deutschland
gelegenen künftig mit den Anleihen finanzierten Immobilien zugunsten des Treuhänders (§ 11), der die Grundpfandrechte
bzw. Rückgewähransprüche für die Anleihegläubiger im Innenverhältnis verwaltet.

§ 11 Treuhänder
Bestellung des Treuhänders durch Treuhandvertrag
Die Emittentin hat durch Treuhandvertrag vom 30.06.2006 („Treuhandvertrag“) die Treukanzlei Steuerberatungsgesellschaft
mbH, Ismaningerstr. 102, 81675 München, („der Treuhänder“) zur treuhänderischen
Verwaltung und Wahrnehmung der Rechte aus den zweitrangigen Grundpfandrechten für Rechnung der
Anleihegläubiger bestellt. Die Pflichten des Treuhänders umfassen insbesondere die Geltendmachung und
Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte im Sicherungsfall. Eine Kopie des Treuhandvertrages ist
diesen Anleihebedingungen als Anlage beigefügt. Ein Original des Treuhandvertrages ist bei der Zahlstelle
zur Einsichtnahme und Anfertigung von beglaubigten Abschriften durch die Anleihegläubiger während der
üblichen Geschäftszeiten hinterlegt.
Zahlungsausfallbenachrichtigung an Treuhänder, Nachfrist bis zur Einleitung der Grundschuldverwertung.
Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treuhänder gegenüber den Anleihegläubigern erst dann verpflichtet,
die zur Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn:
ihm ein Anleihegläubiger schriftlich mitteilt, dass ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Kapital bei Fälligkeit
nicht erfüllt wurde; der Mitteilung muss beigefügt sein: (i) ein Nachweis, der durch Bescheinigung des
depotführenden Kreditinstitutes des Anleihegläubigers geführt werden kann, aus dem sich ergibt, dass der
betreffende Anleihegläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung
ist, sowie (ii) eine schriftliche Bestätigung der Zahlstelle, welche Zins- und/oder Kapitalszahlung
in welcher Höhe nicht erfolgt ist (zusammen die „Zahlungsausfallbenachrichtigung“);
und

der Treuhänder bei der Emittentin nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Zahlungsausfallbenachrichtigung
die Zahlung der in dieser bezeichneten Zins- und/oder Kapitalansprüche an die Anleihegläubiger
ohne Einleitung von Verwertungsmaßnahmen für die zweitrangigen Grundpfandrechte erwirken
kann, wobei der Treuhänder gegenüber der Anleihegläubigerin verpflichtet ist, sich mit dieser zu diesem
Zweck unverzüglich nach Zugang einer Zahlungsausfallbenachrichtigung in Verbindung zu setzen.
Vergütung des Treuhänders
Gemäß dem Treuhandvertrag erhält der Treuhänder von der Anleiheschuldnerin während der Laufzeit
des Treuhandvertrages eine Vergütung in Höhe von 0,25 % der zu sichernden Teilschuldverschreibungen
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass der Treuhänder im Anschluss an ein Vorgehen
gemäß Absatz (2) b. die Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte einleitet und betreibt, erhält der
Treuhänder eine Vergütung in Höhe von 0,25 % der zu sichernden Teilschuldverschreibungen zuzüglich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer. Diese schuldet die Anleiheschuldnerin, jedoch ist der Treuhänder gegenüber
den Anleihegläubigern berechtigt, die Vergütung aus einem etwaigen Verwertungserlös vorab zu entnehmen.
Das Recht der Anleihegläubiger, ihre sämtlichen Ansprüche aus der Immobilienanleihe gegen die
Anleihegläubigerin geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Kündigungsrechte


§ 8 Kündigungsrechte
Ordentliche Kündigung
Ein ordentliches Kündigungsrecht der Anleihegläubiger besteht nicht. Unberührt hiervon bleibt das Recht
der Anleihegläubigerin zur Kündigung aus steuerlichen Gründen nach § 6 c).
Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags bleibt durch § 8 a) dieser Anleihebedingungen
unberührt. Eine außerordentliche Kündigung des Anleihegläubigers hat mittels eingeschriebenen Briefs zu
erfolgen, der Kündigung muss ein Eigentumsnachweis beigefügt sein.

§ 4 Form, Verwahrung und Übertragung


§ 4 Form, Verwahrung und Übertragung
Form und Verwahrung
Während ihrer gesamten Laufzeit werden die Teilschuldverschreibungen durch zwei Globalurkunden ohne
Globalzinsscheine verbrieft. Die Globalurkunden werden von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am
Main, verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Teilschuldverschreibungen erfüllt
sind. Die Globalurkunden für die Teilschuldverschreibungen werden handschriftlich durch rechtsgültige
Unterschriften der Anleiheschuldnerin unterzeichnet. Die Globalurkunden lauten auf den Inhaber. Effektive
Urkunden über einzelne Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
Übertragung
Übertragungen von Teilschuldverschreibungen setzen entsprechende Depotbuchungen voraus und erfolgen
unter Beachtung der jeweiligen Bedingungen und Bestimmungen der Clearstream Banking AG, Frankfurt
am Main. Die Übertragung der Teilschuldverschreibungen erfolgt durch Übertragung der betreffenden Miteigentumsanteile
an der jeweiligen Globalurkunde.

§ 2 Verzinsung


§ 2 Verzinsung
Zinssatz
Die Teilschuldverschreibungen werden in Höhe ihres Nennbetrags vom 01.01.2007 an (einschließlich)
(„Ausgabebetrag“) jährlich Tranche 1 mit 6,75 % p.a. und Tranche 2 mit 8,25 % p.a. verzinst.
Zinszahlung
Die Zinsen werden quartalsweise berechnet und sind nachträglich am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines
jeden Jahres fällig, erstmals am 31.03.2007 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2007.
Zinslauf
Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen beginnt für beide Tranchen am 01.01.2007 und endet für Tranche 1
mit Ablauf des 31.12.2009 und für Tranche 2 mit Ablauf des 31.12.2013.
Zinstagequotient
Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, werden auf der Basis der tatsächlich
verstrichenen Tage, geteilt durch 365, berechnet (beziehungsweise falls ein Teil dieses Zeitraums in
ein Schaltjahr fällt, auf der Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums,
die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums,
die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch 365).

(Haupt)Zahlstelle für Gebhard-Anleihe Bankhaus Gebr. Martin AG

(Haupt)Zahlstelle für Gebhard-Anleihe

Kontaktperson Frau Gross

Aus den ALB der Gebhard-Hypo-Anleihe:


Zahlstelle
Das Bankhaus Gebr. Martin AG, Kirchstr. 35, 73033 Göppingen, ist als Zahlstelle für die Anleiheschuldnerin
tätig. Die Zahlstelle wird die zu zahlenden Beträge der Clearstream Banking AG zur Zahlung an die Anleihegläubiger
überweisen. Diese Zahlungen befreien die Anleiheschuldnerin von ihren Verbindlichkeiten aus
den Teilschuldverschreibungen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle ist von der Anleiheschuldnerin unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen. Die Zahlstelle in ihrer Eigenschaft als solche handelt ausschließlich
als Beauftragte der Anleiheschuldnerin und steht nicht in einem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu den
Anleihegläubigern.


Zuständig ? Frau Nikesch - Zahlstellenabteilung

Impressum

Bankhaus Gebr. Martin AG
Kirchstraße 35, D-73033 Göppingen
Postfach 845, D-73008 Göppingen
Telefon: +49-7161-6714-0
Telefax: +49-7161-979710
Bankleitzahl 610 300 00
BIC MARBDE6G
Umsatzsteuer-Ident-Nummer DE 216020867
Steuer-Nr. 63001-03061

Mittwoch, 13. Februar 2013

Die Emittentin hat durch Treuhandvertrag vom 30.06.2006 („Treuhandvertrag“) die Treukanzlei Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ismaningerstr. 102, 81675 München, („der Treuhänder“) zur treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung der Rechte aus den zweitrangigen Grundpfandrechten für Rechnung der Anleihegläubiger bestellt.


§ 11 Treuhänder
Bestellung des Treuhänders durch Treuhandvertrag
Die Emittentin hat durch Treuhandvertrag vom 30.06.2006 („Treuhandvertrag“) die Treukanzlei Steuerberatungsgesellschaft
mbH, Ismaningerstr. 102, 81675 München, („der Treuhänder“) zur treuhänderischen
Verwaltung und Wahrnehmung der Rechte aus den zweitrangigen Grundpfandrechten für Rechnung der
Anleihegläubiger bestellt. Die Pflichten des Treuhänders umfassen insbesondere die Geltendmachung und
Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte im Sicherungsfall. Eine Kopie des Treuhandvertrages ist
diesen Anleihebedingungen als Anlage beigefügt. Ein Original des Treuhandvertrages ist bei der Zahlstelle
zur Einsichtnahme und Anfertigung von beglaubigten Abschriften durch die Anleihegläubiger während der
üblichen Geschäftszeiten hinterlegt.
Zahlungsausfallbenachrichtigung an Treuhänder, Nachfrist bis zur Einleitung der Grundschuldverwertung.
Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treuhänder gegenüber den Anleihegläubigern erst dann verpflichtet,
die zur Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn:
ihm ein Anleihegläubiger schriftlich mitteilt, dass ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Kapital bei Fälligkeit
nicht erfüllt wurde; der Mitteilung muss beigefügt sein: (i) ein Nachweis, der durch Bescheinigung des
depotführenden Kreditinstitutes des Anleihegläubigers geführt werden kann, aus dem sich ergibt, dass der
betreffende Anleihegläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung
ist, sowie (ii) eine schriftliche Bestätigung der Zahlstelle, welche Zins- und/oder Kapitalszahlung
in welcher Höhe nicht erfolgt ist (zusammen die „Zahlungsausfallbenachrichtigung“);
und

der Treuhänder bei der Emittentin nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Zahlungsausfallbenachrichtigung
die Zahlung der in dieser bezeichneten Zins- und/oder Kapitalansprüche an die Anleihegläubiger
ohne Einleitung von Verwertungsmaßnahmen für die zweitrangigen Grundpfandrechte erwirken
kann, wobei der Treuhänder gegenüber der Anleihegläubigerin verpflichtet ist, sich mit dieser zu diesem
Zweck unverzüglich nach Zugang einer Zahlungsausfallbenachrichtigung in Verbindung zu setzen.
Vergütung des Treuhänders
Gemäß dem Treuhandvertrag erhält der Treuhänder von der Anleiheschuldnerin während der Laufzeit
des Treuhandvertrages eine Vergütung in Höhe von 0,25 % der zu sichernden Teilschuldverschreibungen
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass der Treuhänder im Anschluss an ein Vorgehen
gemäß Absatz (2) b. die Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte einleitet und betreibt, erhält der
Treuhänder eine Vergütung in Höhe von 0,25 % der zu sichernden Teilschuldverschreibungen zuzüglich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer. Diese schuldet die Anleiheschuldnerin, jedoch ist der Treuhänder gegenüber
den Anleihegläubigern berechtigt, die Vergütung aus einem etwaigen Verwertungserlös vorab zu entnehmen.
Das Recht der Anleihegläubiger, ihre sämtlichen Ansprüche aus der Immobilienanleihe gegen die
Anleihegläubigerin geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

aus den ALB der Tranche 2 über nominal EUR 12.500.000,00
mit 8,25% Zinsen jährlich und 7 Jahren Laufzeit
vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
WKN: A0LDY8 ISIN: DE000A0LDY81

Wie Sie vielleicht schon erfahren haben, wurde Herr Hans-Peter Eger am 19.10.2012 als Vorstand der Gebhard Real Estate AG abberufen. Gleichzeitig wurde ich als Vorstand bestellt und Herr Bernhard Groth wurde Prokurist der Gesellschaft.

anleihe@gebhardrealestate.de>

Sehr geehrte Damen und Herren



Wie Sie vielleicht schon erfahren haben, wurde Herr Hans-Peter Eger am 19.10.2012 als Vorstand der Gebhard Real Estate AG abberufen. Gleichzeitig wurde ich als Vorstand bestellt und Herr Bernhard Groth wurde Prokurist der Gesellschaft.



Leider war es uns bislang nicht möglich, mit dem ausgeschiedenen Vorstand eine Übergabe aller laufenden Geschäftsvorfälle vorzunehmen. Wir müssen uns daher auf Basis der bestehenden Daten- und Dokumentenlage aktuell eine Übersicht verschaffen. Dies ist jedoch sehr komplex und wir bitten daher um etwas Geduld.



Die in den letzten Wochen ungenügende Erreichbarkeit der Gesellschaft (telefonisch, per Mail, Webauftritt) ist der etwas suboptimalen Übergangsphase geschuldet. Wir werden diese so schnell wie möglich optimieren, unsere Erreichbarkeit sicherstellen und auf Ihre Mailanfragen antworten. Des Weiteren werden wir zeitnah auch wieder über unseren Webauftritt über die aktuellen Entwicklungeninformieren.



Herr Eger hatte Ihnen im August mitgeteilt, dass die Immobilie Landshut veräußert wurde und hieraus die fälligen Hypothekenzinsen bezahlt werden sollten. Dieser Immobilienverkauf konnte leider nicht in der geplanten Form umgesetzt werden, wodurch es zu den erneuten Zahlungsverzögerungen kam. Auf Basis der derzeitigen Geschäftsentwicklung ist es geplant, die rückständigen Tunsen zur Hypothekenanleihe (DE000AOLDY81) Ende Dezember 2012 zu begleichen. Die Zinszahlungen per 31.12.2012 können, nach dem derzeitigen Stand der Planungen, im Januar 2013 vorgenommen werden.



Uns ist bewusst, dass Sie als Anleger bislang viel Geduld aufbringen mussten und diverse gegeben Versprechen nicht eingehalten wurden. Wir bemühen uns intensiv die Versäumnisse der Vergangenheit zu korrigieren und zukünftig auszuschließen.



Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.





Mit freundlichen Grüßen



Gebhard Real Estate AG

Kurfürstendamm 38/39
10719 Berlin

SdK rät Anleiheinhabern der Gebhard Real Estate zur Interessenbündelung


SdK rät Anleiheinhabern der Gebhard Real Estate zur Interessenbündelung


31.01.13 12:59
anleihencheck.de 

Westerburg (www.anleihencheck.de) - Die Gebhard Real Estate AG - ein auf den Ankauf, die Bewirtschaftung und den Verkauf von Immobilien oder von Objektgesellschaften spezialisiertes Unternehmen - hat zum 01.01.2007 eine Anleihe im Volumen von insgesamt 20 Mio. EUR begeben. Die erste Tranche der Anleihe (ISIN DE000A0LDY73 / WKN A0LDY7) in Höhe von 7,5 Mio. EUR hatte eine Laufzeit von drei Jahren. Die Rückzahlung dieser Tranche steht nach Informationender SdK noch aus. Die zweite Tranche in Höhe von 12,5 Mio. EUR hatte ursprünglich eine Laufzeit von sieben Jahren und sollte somit am 31.12.2013 zurückbezahlt werden.
Aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gebhard Real Estate AG konnten in 2011 zunächst fällige Zinsen der zweiten Tranche nicht pünktlich gezahlt werden. Im August 2011 wurden schließlich die Anleihebedingungen auf Initiative der Gesellschaft hin geändert - u.a. wurde der garantierte Zinssatz der Anleihe von 8,25% auf 3,5% gesenkt und die Laufzeit der Anleihe um 24 Monate bis zum 31.12.2015 verlängert.

Trotz dieser von den Gläubigern geleisteten Sanierungsbeiträgen scheine sich die Gesellschaft jedoch immer noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu befinden, so die SdK. Ein Indiz hierfür sind die bisher ausgebliebenen Zinszahlung für das Jahr 2012, welche zum 30. Juni bzw. zum 31.12.2012 fällig gewesen wären. Außerdem hat die Gebhard Real Estate AG bislang keinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/2011 präsentiert und auch die wirtschaftlich relevanten Tochtergesellschaften der Gebhard Gruppe haben bis jetzt noch keinen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht.

Da die Gebhard Real Estate AG auch noch nie einen Konzernabschluss veröffentlicht hat, ist eine detaillierte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft aus Sicht der SdK unmöglich. Die SdK rät den Anleiheinhabern ein gemeinsames Vorgehen, um so einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu erhalten und die Ansprüche der Anleiheinhaber gegen die Gesellschaft und Dritte zu sichern. (31.01.2013/alc/n/a)

gebhardrealestate

eine neue Baustelle...