Donnerstag, 14. Februar 2013
sehen wir uns in Berlin.....
§ 15 Verschiedenes
Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der
Anleihegläubiger, der Anleiheschuldnerin und der Zahlstelle bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen ist der Sitz der Anleiheschuldnerin.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und der Anleiheschuldnerin
ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Anleiheschuldnerin.
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