Samstag, 1. Februar 2014

war das eine Luftnummer mit der Besicherung....dann sollt die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen werden.....Die Emittentin wird an den mit dem Anleihenkapital finanzierten Immobilien in Deutschland Grundschulden über insgesamt EUR 20.000.000,00 bestellen

4.5. Einstufung der Wertpapiere und Besicherung
Die Schuldverschreibungen sollen durch nachrangige Grundschulden auf die Immobilien innerhalb der Gebhard Real Estate
Gruppe besichert werden. Diese werden von einem durch die Emittentin zu Gunsten der Inhaber der Teilschuldverschreibungen
bestellten Treuhänder gehalten und verwaltet.
Treuhänder der Inhaber der Teilschuldverschreibungen ist die Treukanzlei Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ismaninger
Straße 102, 81675 München.
Zwischen der Emittentin und dem Treuhänder bestehen keinerlei wirtschaftliche oder persönliche Verflechtungen. Er ist in
jeglicher Hinsicht von der Gesellschaft unabhängig. Der Treuhänder ist an Weisungen der Anleihegläubiger oder Anleiheschuldnerin
nicht gebunden. Das von der Gesellschaft an den Treuhänder zu entrichtende Honorar trägt nur zu einem
unwesentlichen Teil zu den Einkünften des Treuhänders bei.
Der Treuhänder erhält während der Laufzeit der Treuhandtätigkeit eine angemessene Vergütung.
Die Bedingungen des Treuhandverhältnisses sind Teil der Anleihebedingungen.
Die Emittentin wird an den mit dem Anleihenkapital finanzierten Immobilien in Deutschland Grundschulden über insgesamt
EUR 20.000.000,00 bestellen. Die Emittentin wird diese Grundschulden sodann an den Treuhänder übertragen. Gemäß
dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder zu Gunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen am 30.06.2006
geschlossenen Treuhandvertrag, der im Anhang zu diesem Prospekt abgedruckt ist, verpflichtet sich der Treuhänder gegenüber
den Inhabern der Schuldverschreibungen, die nachrangigen Grundschulden für deren Rechnung treuhänderisch zu
verwalten und die Rechte aus dieser für die Inhaber der Schuldverschreibungen wahrzunehmen. Dies umfasst insbesondere
die gerichtliche Geltendmachung und Verwertung im Sicherungsfall.
Im Übrigen sind Ansprüche der Inhaber der Teilschuldverschreibungen aus den Schuldverschreibungen untereinander und
mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Ansprüchen von Gläubigern der Emittentin gleichrangig, soweit
für solche Ansprüche nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.

S 35 ALB der Gebhard-Anleihe

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