Dienstag, 30. Juli 2013

aus den ALB: Bestellung des Treuhänders durch Treuhandvertrag Die Emittentin hat durch Treuhandvertrag vom 30.06.2006 („Treuhandvertrag“) die Treukanzlei Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ismaningerstr. 102, 81675 München, („der Treuhänder“) zur treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung der Rechte aus den zweitrangigen Grundpfandrechten für Rechnung der Anleihegläubiger bestellt.

§ 10 Besicherung der anleihe

Die Besicherung der Anleihe erfolgt durch die Bestellung nachrangiger Grundpfandrechte an den in Deutschland
gelegenen künftig mit den Anleihen finanzierten Immobilien zugunsten des Treuhänders (§ 11), der die Grundpfandrechte bzw. Rückgewähransprüche für die Anleihegläubiger im Innenverhältnis verwaltet.

§ 11 treuhänder

Bestellung des Treuhänders durch Treuhandvertrag
Die Emittentin hat durch Treuhandvertrag vom 30.06.2006 („Treuhandvertrag“) die Treukanzlei Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ismaningerstr. 102, 81675 München, („der Treuhänder“) zur treuhänderischen 
Verwaltung und Wahrnehmung der Rechte aus den zweitrangigen Grundpfandrechten für Rechnung der 
Anleihegläubiger bestellt. Die Pflichten des Treuhänders umfassen insbesondere die Geltendmachung und
Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte im Sicherungsfall. Eine Kopie des Treuhandvertrages ist
diesen Anleihebedingungen als Anlage beigefügt. Ein Original des Treuhandvertrages ist bei der Zahlstelle
zur Einsichtnahme und Anfertigung von beglaubigten Abschriften durch die Anleihegläubiger während der
üblichen Geschäftszeiten hinterlegt.
Zahlungsausfallbenachrichtigung an Treuhänder, Nachfrist bis zur Einleitung der Grundschuldverwertung.
Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treuhänder gegenüber den Anleihegläubigern erst dann verpflichtet,
die zur Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn:
ihm ein Anleihegläubiger schriftlich mitteilt, dass ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Kapital bei Fälligkeit nicht erfüllt wurde; der Mitteilung muss beigefügt sein: (i) ein Nachweis, der durch Bescheinigung des
depotführenden Kreditinstitutes des Anleihegläubigers geführt werden kann, aus dem sich ergibt, dass der
betreffende Anleihegläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung ist, sowie (ii) eine schriftliche Bestätigung der Zahlstelle, welche Zins- und/oder Kapitalszahlung in welcher Höhe nicht erfolgt ist (zusammen die „Zahlungsausfallbenachrichtigung“);
und
der Treuhänder bei der Emittentin nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Zahlungsausfallbenachrichtigung die Zahlung der in dieser bezeichneten Zins- und/oder Kapitalansprüche an die Anleihegläubiger ohne Einleitung von Verwertungsmaßnahmen für die zweitrangigen Grundpfandrechte erwirken
kann, wobei der Treuhänder gegenüber der Anleihegläubigerin verpflichtet ist, sich mit dieser zu diesem
Zweck unverzüglich nach Zugang einer Zahlungsausfallbenachrichtigung in Verbindung zu setzen.
Vergütung des Treuhänders
Gemäß dem Treuhandvertrag erhält der Treuhänder von der Anleiheschuldnerin während der Laufzeit
des Treuhandvertrages eine Vergütung in Höhe von 0,25 % der zu sichernden Teilschuldverschreibungen
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass der Treuhänder im Anschluss an ein Vorgehen
gemäß Absatz (2) b. die Verwertung der zweitrangigen Grundpfandrechte einleitet und betreibt, erhält der
Treuhänder eine Vergütung in Höhe von 0,25 % der zu sichernden Teilschuldverschreibungen zuzüglich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer. Diese schuldet die Anleiheschuldnerin, jedoch ist der Treuhänder gegenüber
den Anleihegläubigern berechtigt, die Vergütung aus einem etwaigen Verwertungserlös vorab zu entnehmen. Das Recht der Anleihegläubiger, ihre sämtlichen Ansprüche aus der Immobilienanleihe gegen die
Anleihegläubigerin geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

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